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Scheidungsimmobilie: Zwangsversteigerung unbedingt vermeiden

Ist im Falle einer Scheidung eine gemeinsame Immobilie im Spiel, bringt das häufig finanzielle Herausforderungen mit sich. Trennt sich das Paar im Streit und kann es sich hinsichtlich der Immobilie nicht einigen, droht eine Zwangsversteigerung. Diese sollte jedoch vermieden werden. Stattdessen gibt es bessere Alternativen.
Kann sich ein Paar nicht einigen, kann einer von beiden eine Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Damit soll vermieden werden, dass eine der beiden Parteien eine Entscheidung über Jahre hinaus blockieren kann. Doch eine Zwangsversteigerung bringt erhebliche Nachteile mit sich.
Der finanzielle Verlust ist erheblich
Eine Zwangsversteigerung bringt in den meisten Fällen deutlich weniger Geld ein als ein regulärer Verkauf. Der erzielte Preis liegt oft 30 Prozent unter dem Marktwert, da potenzielle Käufer ein Schnäppchen suchen und Unsicherheiten bezüglich des Zustands oder der Nutzung der Immobilie bestehen. Damit verlieren beide Ex-Partner viel Geld – ein finanzielles Desaster, das in einer ohnehin schwierigen Zeit nicht nötig ist.
Die Entscheidungsfreiheit geht verloren
Wer eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert, gibt auch die Kontrolle darüber ab. Das Gericht setzt einen Gutachter ein, der den Wert der Immobilie festlegt, und die Versteigerung erfolgt zu Bedingungen, die von den Beteiligten kaum beeinflusst werden können. Im schlimmsten Fall kommt es dann aufgrund zu weniger Interessenten und Geboten zu einem sehr niedrigen Verkaufspreis, den Sie bei einem Verkauf am freien Markt niemals akzeptiert hätten.
Es gibt bessere Alternativen
Anstatt eine Immobilie in die Zwangsversteigerung zu treiben, gibt es oft bessere Lösungen. Eine erste Möglichkeit ist, sich an einen Mediator zu wenden. Einige Makler haben eine Zusatzqualifikation als Mediator. Aber auch Makler ohne diese zusätzliche Ausbildung können in Immobilienfragen schlichten und für beide Seiten eine faire Lösung finden.
Eine andere Möglichkeit ist die Auszahlung eines Partners, der andere behält dann die Immobilie. Hierbei sollten jedoch die finanziellen Belastungen im Blick behalten werden, vor allem, wenn der Kredit für die Immobilie noch nicht abgezahlt ist. Denn dann entscheidet auch die Bank, ob der auszahlende Partner, den Kredit für die Immobilie weiter bedienen kann.
Auch eine Vermietung als Zwischenlösung kann eine Möglichkeit sein, beispielsweise wenn sich kein Käufer findet oder der Markt gerade ungünstig ist. Hierfür sind zwei Dinge wichtig: 1. Das ehemalige Paar sollte sich weiterhin gut verstehen, um die Immobilie wirtschaftlich gut zu verwalten. 2. Die Eigentümer sollten sich unbedingt von einem Immobilienprofi beraten lassen, ob eine Vermietung eine sinnvolle Lösung ist.
Die beste Lösung ist häufig ein einvernehmlicher Verkauf. Können sich beide Parteien darauf einigen, die Immobilie gemeinsam zu veräußern, kann die Immobilie zu einem marktgerechten Preis verkauft werden. Ein erfahrener Immobilienmakler kann hier unterstützen und den Verkaufsprozess professionell begleiten.
Fazit
Eine Zwangsversteigerung im Falle einer Scheidung sollte um jeden Preis vermieden werden, da sie fast immer finanzielle Verluste und unnötigen Stress bedeutet. Wer frühzeitig mit einem Immobilienmakler oder Finanzberater spricht, kann eine individuell passende Lösung finden und den bestmöglichen Weg für beide Ex-Partner wählen.
Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine optimale Lösung für Ihre Situation zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Beratungsgespräch.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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Immobilie in der Scheidung – Wenn der Neue meiner Ex einziehen will

Da eine Scheidung eine emotionale Angelegenheit ist, kommt es häufig zu Streit. Wenn einer der künftigen Ex-Partner beabsichtigt, die gemeinsame Immobilie mit einem neuen Lebenspartner weiter zu nutzen, verschärft dies oft zusätzlich die Situation. Wie kann die Integration des neuen Partners in die Immobilie ermöglicht werden, und wie sollte der Ex-Partner, der ausziehen muss, darauf reagieren?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für das ehemalige Paar, mit der gemeinsamen Immobilie nach der Scheidung umzugehen. Dies reicht von einem Verkauf bis hin zur Übernahme des Anteils des Ex-Partners, der ausziehen möchte oder muss. Unabhängig von der gewählten Option ist es jedoch wichtig, die Angelegenheit in einer möglichst emotionslosen Art und Weise zu klären – auch wenn es schwerfällt.
Falls dies nicht möglich ist, ist es ratsam, einen neutralen Makler hinzuzuziehen, der über Fachkenntnisse in Bezug auf alle Möglichkeiten verfügt und dem Scheidungspaar professionelle Beratung bieten kann. Die Auswahl eines vertrauenswürdigen und kompetenten Maklers sollte jedoch in Absprache getroffen werden, um jegliche Vorwürfe der Parteilichkeit zu vermeiden.
Wenn der Neue einziehen will
Während des Trennungsjahres ist der Einzug eines neuen Partners nur mit Zustimmung des noch verheirateten Ehepartners möglich. Stimmt dieser zu und zieht aus, kann dieser eine angemessene Nutzungsentschädigung vom im Haus verbleibenden Partner verlangen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt vom individuellen Fall ab. Zudem variiert sie je nachdem, ob das Trennungsjahr bereits abgeschlossen ist oder nicht.
Wenn der Alte nicht ausziehen will
Wenn der Ex-Partner nicht bereit ist auszuziehen, könnten sich beide Parteien einigen, die Immobilie gegebenenfalls in zwei separate Wohnungen aufzuteilen. Allerdings ist diese Lösung in der Praxis häufig schwer umzusetzen. Falls dies mit Ihrer Immobilie machbar ist, muss die Teilungserklärung notariell beglaubigt werden. Wird auch nach Ablauf des Trennungsjahres keine Einigung erzielt, droht die Teilungsversteigerung. Hier wechseln Immobilien oft unter Marktwert den Besitzer. Die bevorzugte Lösung besteht in einem einvernehmlichen Verkauf der Immobilie über einen gemeinsam ausgewählten Makler.
Übertragung des Immobilienanteils
Einer der künftigen Ex-Partner kann seinen Anteil der Immobilie auch dem anderen übertragen. Dieser steht dann als Alleineigentümer im Grundbuch. Hierzu müssen sich beide Parteien einigen, wer die Immobilie übernimmt. Dieser muss den anderen natürlich auszahlen.
Ein weiteres zu lösendes Problem betrifft die Finanzierung, insbesondere wenn die Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt ist. Wenn es nur noch einen Alleineigentümer gibt, muss die Bank die Kreditvereinbarung anpassen, damit der im Haus verbleibende Ex-Partner die Verpflichtungen übernehmen kann. Der Partner, der auszieht, fordert in der Regel seinen für die Tilgung des Kredits bereits gezahlten Anteil vom Partner, der in der Immobilie bleibt. Für diesen ist das eine zusätzliche finanzielle Belastung, die er sich leisten können muss.
Zusätzlich fordern gelegentlich Banken, dass in solchen Fällen der Kreditvertrag neu abgeschlossen wird, wodurch der alte Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Hierbei kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen – eine weitere finanzielle Belastung. Die Übertragung des Immobilienanteils kann während oder nach der Scheidung erfolgen. Wenn dies während der Scheidung geschieht, hat der Ex-Partner, der nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist, in der Regel ein Wohnrecht, bis die Scheidung rechtlich anerkannt ist.
Um in Erfahrung zu bringen, welche Lösung für Ihre Immobilie in Ihrer individuellen Situation am besten passt, empfehlen Experten, sich von einem lokalen Qualitätsmakler beraten zu lassen.
Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie in der Scheidung ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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